Sven Erik Matzen

Software Architect | Cloud & Security Expert | AI-enabled Solutions

Das Versprechen auf dem Formular: Wie aus den Verbrechen von Nürnberg das informierte Einverständnis wurde – und warum die Unterschrift bis heute weniger bedeutet, als wir glauben

🎧 Listen to this article

Ethik · 2026-09-26

EU-Kennzeichnung: vollständig KI-generierter Inhalt Vollständig KI-generierter Artikel (ohne Vorabprüfung).

Der Aufhänger: Die Regeln waren schon da

Am 28. Februar 1931 erließ der Reichsminister des Innern ein Rundschreiben mit dem umständlichen Titel Richtlinien für neuartige Heilbehandlung und für die Vornahme wissenschaftlicher Versuche am Menschen. Es war, gemessen an allem, was es damals auf der Welt gab, ein bemerkenswert modernes Dokument. Es unterschied zwischen Heilbehandlung und reinem Experiment. Es verlangte die Einwilligung der Versuchsperson und zwar eine Einwilligung, die in „unzweideutiger Weise" erklärt worden war, nachdem man die Person „in zweckentsprechender Weise" belehrt hatte. Es verbot Versuche an Sterbenden. Es verlangte besondere Zurückhaltung bei Kindern und Jugendlichen. Und es untersagte ausdrücklich, die soziale Not eines Menschen auszunutzen, um ihn zur Teilnahme zu bewegen.

Diese Richtlinien wurden nie förmlich aufgehoben. Sie galten, jedenfalls dem Buchstaben nach, während der gesamten Zeit, in der in Dachau Menschen in Unterdruckkammern zu Tode gebracht wurden, um die Überlebensfähigkeit von Piloten in großer Höhe zu untersuchen; während in Ravensbrück Frauen absichtlich Wunden zugefügt und mit Holzsplittern und Glas infiziert wurden, um Sulfonamide zu testen; während man in Buchenwald Menschen mit Fleckfieber infizierte, um Impfstoffe zu prüfen.

Das ist der unbequemste Befund der gesamten Forschungsethik, und er steht am Anfang dieses Artikels, weil er alles Weitere einrahmt: Ein Regelwerk auf Papier, das niemand durchsetzt, schützt niemanden. Die Geschichte des informierten Einverständnisses ist deshalb nicht die Geschichte einer immer besseren Formulierung, sondern die Geschichte eines mühsamen Übergangs von guten Absichten zu institutionellen Mechanismen: von einer Richtlinie zu einem Kodex, von einem Kodex zu einer Deklaration, von einer Deklaration zu einem Gesetz, von einem Gesetz zu einer Kommission, die vor Beginn der Studie Nein sagen darf.

Und selbst am Ende dieses Weges, im Jahr 2026, steht ein Formular, das die meisten Menschen nicht verstehen, das sie mit einer Behandlung verwechseln und das sie trotzdem unterschreiben. Dieser Artikel erzählt beide Hälften der Geschichte: den Triumph und das ungelöste Problem.


Teil 1: Vor Nürnberg – warum Deutschland die Regeln hatte und sie nichts nützten

Der Fall Neisser und der preußische Erlass von 1900

Die Vorgeschichte beginnt mit einem Skandal. Albert Neisser, der Entdecker des Gonokokken-Erregers und einer der bekanntesten Dermatologen seiner Zeit, hatte in Breslau versucht, eine Syphilis-Impfung zu entwickeln. Dazu injizierte er zellfreies Serum von Syphilis-Patientinnen in andere Patientinnen, darunter Prostituierte und Kinder, ohne sie zu fragen. Mehrere erkrankten. Neisser schloss daraus, dass sie sich ohnehin auf ihrem Beruf angesteckt hätten; die Öffentlichkeit schloss daraus etwas anderes.

Die Folge war 1900 eine Anweisung des preußischen Ministers für geistliche, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten an alle Klinikleiter: Eingriffe zu anderen als diagnostischen, therapeutischen oder Immunisierungszwecken sind untersagt, wenn die betroffene Person minderjährig oder nicht voll geschäftsfähig ist, wenn sie nicht „sachgemäß belehrt" wurde und wenn sie nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Genehmigung musste zudem vom Klinikleiter persönlich erteilt und dokumentiert werden.

Das ist, im Kern, informiertes Einverständnis. Es ist 1900 formuliert, siebenundvierzig Jahre vor Nürnberg.

Warum das nicht genügte

Der preußische Erlass und das Reichsrundschreiben von 1931 hatten dieselbe Schwäche: Sie waren Verwaltungsvorschriften ohne Sanktion, ohne unabhängige Prüfinstanz und ohne jede Rolle für einen Außenstehenden. Die Kontrolle lag beim Klinikleiter, also bei genau der Person, deren wissenschaftliches Interesse geprüft werden sollte. Der Medizinethiker Hans-Martin Sass hat das Reichsrundschreiben 1983 im Journal of Medicine and Philosophy ausführlich analysiert und als bemerkenswert fortschrittliches, aber wirkungsloses Dokument eingeordnet.

Die Lehre daraus ist so nüchtern wie allgemein: Eine Ethik, die den Akteur zum Richter über sich selbst macht, funktioniert genau so lange, wie sie nicht gebraucht wird. In dem Moment, in dem Interessen auseinanderfallen, ist sie wertlos. Wer heute Compliance-Prozesse entwirft, Code-Reviews organisiert oder Vier-Augen-Prinzipien in einer Freigabekette einbaut, kennt dieselbe Logik: Selbstkontrolle ist keine Kontrolle.


Teil 2: Nürnberg 1947 – der Kodex, den niemand auf sich bezog

Der Prozess

Am 9. Dezember 1946 begann vor einem amerikanischen Militärgericht in Nürnberg das Verfahren United States of America v. Karl Brandt et al., der sogenannte Ärzteprozess. Angeklagt waren 23 Personen, überwiegend Ärzte, darunter Hitlers Begleitarzt Karl Brandt. Am 19. August 1947 erging das Urteil: sieben Todesurteile, mehrere lebenslange Freiheitsstrafen, sieben Freisprüche.

Die Verteidigung hatte ein Argument, das den Richtern Kopfzerbrechen bereitete. Sie behauptete, die Versuche in den Lagern unterschieden sich nicht grundsätzlich von dem, was Forscher überall auf der Welt taten: Auch amerikanische Gefängnisinsassen hatten an Malaria-Studien teilgenommen, auch anderswo wurde an Wehrlosen geforscht. Es gebe, sagten die Verteidiger, schlicht keinen anerkannten Maßstab, an dem man die Angeklagten messen könne.

Genau diesen Maßstab formulierten die Richter deshalb selbst, bevor sie das Urteil sprachen. Zehn Punkte, später Nürnberger Kodex genannt. Der erste lautet in einer Deutlichkeit, die bis heute nachhallt: Die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson ist unbedingt erforderlich.

Die zehn Punkte in Kürze

Nr. Inhalt
1 Freiwillige, informierte Zustimmung ist unbedingt erforderlich; die Person muss urteilsfähig, frei von Zwang und über Art, Dauer, Zweck, Methode und Risiken aufgeklärt sein
2 Der Versuch muss fruchtbare Ergebnisse für das Wohl der Gesellschaft erbringen
3 Er muss auf Tierversuchen und Kenntnis der Krankheit aufbauen
4 Unnötiges körperliches und seelisches Leid ist zu vermeiden
5 Kein Versuch, bei dem Tod oder dauernde Schädigung zu erwarten ist
6 Das Risiko darf die humanitäre Bedeutung nicht übersteigen
7 Angemessene Vorkehrungen und Einrichtungen zum Schutz sind zu treffen
8 Nur wissenschaftlich qualifizierte Personen dürfen den Versuch durchführen
9 Die Versuchsperson darf jederzeit abbrechen
10 Der Versuchsleiter muss jederzeit abbrechen, wenn Schädigung droht

Man beachte die Verteilung: Punkt 1 und 9 betreffen die Autonomie, Punkte 2 bis 8 und 10 betreffen Risiko, Qualifikation und wissenschaftliche Qualität. Der Kodex ist also kein reines Autonomie-Dokument. Er sagt: Zustimmung ist notwendig, aber sie ist nicht hinreichend. Ein schlecht geplanter Versuch bleibt unzulässig, auch wenn alle zugestimmt haben. Diese Doppelstruktur wird uns bis zum Belmont Report begleiten.

Der Fehlschlag

Der Kodex war international eine Zäsur. Die Genfer Konventionen von 1949 und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 nahmen das Verbot medizinischer Versuche ohne Zustimmung auf; der Kodex gilt heute weithin als Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts.

Praktisch aber geschah zunächst wenig. Der Grund ist psychologisch fast trivial und dennoch entscheidend: Ärzte und Forscher in den USA, in Großbritannien, in Frankreich lasen den Kodex als ein Dokument über Kriegsverbrecher. Ein Regelwerk, das ein Gericht aufstellt, um Mörder zu verurteilen, richtet sich nach diesem Verständnis an Mörder, nicht an anständige Wissenschaftler. George Annas und Michael Grodin haben diesen Mechanismus 1997 im New England Journal of Medicine beschrieben: Der Kodex wurde bewundert und ignoriert.

Das ist ein Muster, das man auch außerhalb der Medizin kennt. Nach jedem großen Datenschutzskandal, nach jedem spektakulären Supply-Chain-Angriff lautet die erste Reaktion vieler Organisationen: Bei uns ist das anders. Die Distanzierung vom Extremfall ist die zuverlässigste Methode, aus einem Extremfall nichts zu lernen.


Teil 3: Helsinki 1964 – die Ärzte schreiben ihre eigenen Regeln

Weil der Kodex von Juristen stammte, schrieb der Weltärztebund eine eigene Fassung von Ärzten für Ärzte. Die Deklaration von Helsinki wurde im Juni 1964 von der 18. Generalversammlung in Helsinki verabschiedet. Sie ist seither zehnmal überarbeitet worden: Tokio 1975, Venedig 1983, Hongkong 1989, Somerset West 1996, Edinburgh 2000, Washington 2002, Tokio 2004, Seoul 2008, Fortaleza 2013 und wieder Helsinki im Oktober 2024.

Zwei Neuerungen der Fassung von 1975 wirken bis heute fort. Erstens die Forderung, dass jedes Forschungsvorhaben in einem schriftlichen Protokoll beschrieben und einem unabhängigen Komitee zur Begutachtung vorgelegt werden muss. Das ist die Geburtsstunde der Ethikkommission als institutioneller Instanz. Zweitens die Forderung, dass Zeitschriften Arbeiten nicht veröffentlichen sollen, die den Grundsätzen der Deklaration widersprechen. Damit bekam die Ethik zum ersten Mal einen Durchsetzungshebel, der Forscher tatsächlich trifft: die Publikation.

Die Revision von 2000 (Edinburgh) löste die bis heute heftigste Kontroverse aus, weil sie placebokontrollierte Studien dort einschränkte, wo eine erwiesen wirksame Behandlung existiert. Der Streit entzündete sich an HIV-Studien in Afrika, in denen Kontrollgruppen Placebo erhielten, während in den USA längst wirksame Therapien Standard waren. Die Frage dahinter lautet: Ist der Vergleichsmaßstab der lokale Versorgungsstandard oder der weltweit beste? Die Deklaration entschied sich für den weltweit besten und kollidierte damit frontal mit der Praxis der Zulassungsforschung.

Die Revision von 2024

Am 21. Oktober 2024 verabschiedete die Generalversammlung in Helsinki eine Fassung, die mehrere Verschiebungen markiert, die weit über Kosmetik hinausgehen:

  • Sprachlich: Aus subjects (Versuchspersonen, wörtlich: Objekte der Untersuchung) werden durchgängig participants, Teilnehmende. Das ist keine Wortklauberei, sondern die Kodifizierung einer Rollenänderung, die sich seit dreißig Jahren abzeichnet.
  • Verletzlichkeit (Ziffern 19–20): Die Deklaration löst sich von festen Listen „vulnerabler Gruppen". Verletzlichkeit wird situativ verstanden, und zugleich wird betont, dass der Ausschluss solcher Gruppen aus der Forschung deren gesundheitliche Benachteiligung verstärken kann. Schutz heißt nicht mehr automatisch Ausschluss.
  • Ethikkommissionen (Ziffer 23): Sie müssen unabhängig sein, dem Druck von Sponsoren und Institutionen standhalten können und mindestens ein Mitglied der allgemeinen Öffentlichkeit umfassen.
  • Nachsorge (Ziffer 34): Sponsoren und Forschende müssen Vorkehrungen dafür treffen, dass Teilnehmende, die eine als wirksam erkannte Intervention weiterhin benötigen, sie nach Studienende erhalten.
  • Umwelt (Ziffer 11): Forschung ist so durchzuführen, dass Umweltschäden vermieden oder minimiert werden. Das ist die erste ökologische Pflicht in einem Kerndokument der Forschungsethik überhaupt.

Teil 4: Beecher 1966 – der Skandal im eigenen Haus

Der eigentliche Bruch kam nicht aus Europa, sondern aus Boston. Henry K. Beecher, Anästhesist am Massachusetts General Hospital und einer der angesehensten Kliniker der USA, veröffentlichte am 16. Juni 1966 im New England Journal of Medicine (Band 274, Seiten 1354–1360) einen Aufsatz mit dem schlichten Titel Ethics and Clinical Research.

Beecher tat etwas, das bis dahin niemand getan hatte: Er sammelte publizierte, in renommierten Zeitschriften erschienene Studien angesehener amerikanischer Institutionen und zeigte an ihnen, dass Menschen dort ohne Aufklärung und ohne Zustimmung erheblichen Risiken ausgesetzt worden waren. Er begann mit siebzehn Beispielen, kam ohne Mühe auf fünfzig und druckte aus Platzgründen zweiundzwanzig ab. In nur zwei der ursprünglich fünfzig Arbeiten war überhaupt von Einwilligung die Rede.

Die Beispiele sind auch sechzig Jahre später schwer zu lesen. Beispiel 1: Soldaten mit Streptokokken-Infektionen wurde Penicillin vorenthalten, um den natürlichen Verlauf und das Risiko des rheumatischen Fiebers zu studieren; mehrere entwickelten genau diese Komplikation. Beispiel 16: In einer Einrichtung für geistig behinderte Kinder (Willowbrook State School auf Staten Island) wurde Kindern Hepatitis-Virus verabreicht, um den Infektionsverlauf und später Immunglobulin-Prophylaxe zu untersuchen; die Aufnahme in die Einrichtung war zeitweise faktisch an die Teilnahme gekoppelt. Beispiel 17: Zweiundzwanzig alten, chronisch kranken Patienten des Jewish Chronic Disease Hospital in Brooklyn wurden lebende Krebszellen injiziert, um die Immunabwehr zu studieren; man sagte ihnen, es handle sich um einen Hauttest, und vermied das Wort Krebs bewusst.

Beechers zentrale These ist allerdings differenzierter, als die Rezeption oft nahelegt. Er hielt vollständig informierte Zustimmung in vielen Situationen für praktisch unerreichbar („Consent in any fully informed sense may not be obtainable") und setzte deshalb primär auf die Integrität des Forschers: Der „intelligente, informierte, gewissenhafte, mitfühlende, verantwortungsvolle" Forscher sei der verlässlichere Schutz als das Formular.

Ich bin der Meinung, dass dies Beechers größter Irrtum war und zugleich der Grund, warum sein Aufsatz so viel bewirkte. Denn seine eigenen zweiundzwanzig Beispiele stammten ausnahmslos von intelligenten, informierten, angesehenen Forschern. Er hatte damit, ohne es zu wollen, den empirischen Beweis geliefert, dass persönliche Integrität als alleiniger Schutzmechanismus versagt. Die Institution, die daraus entstand, war nicht der bessere Forscher, sondern der externe Gutachter.

Die Wirkung war jedenfalls unmittelbar: Noch 1966 verlangte der US Public Health Service, dass Forschungsvorhaben vor Beginn von einem Gremium der eigenen Einrichtung geprüft werden. Das ist der Ursprung des Institutional Review Board (IRB).


Teil 5: Tuskegee – vierzig Jahre, sechshundert Männer, keine Zustimmung

Was geschah

1932 begann der US Public Health Service in Macon County, Alabama, eine Beobachtungsstudie zum natürlichen Verlauf der unbehandelten Syphilis. Eingeschlossen wurden 600 afroamerikanische Männer, überwiegend arme Landarbeiter: 399 mit Syphilis, 201 ohne, als Kontrollgruppe. Man sagte ihnen, sie würden gegen „bad blood" behandelt, einen damals verbreiteten Sammelbegriff für verschiedene Beschwerden. Sie erhielten kostenlose Mahlzeiten, medizinische Untersuchungen und eine Bestattungsbeihilfe.

Es gibt keinen Beleg, dass jemals informierte Zustimmung eingeholt wurde. Die Männer wussten nicht, dass sie Teil einer Studie waren, nicht, dass sie Syphilis hatten, und nicht, dass die Untersuchungen, die man ihnen anbot, dem Erkenntnisgewinn und nicht ihrer Heilung dienten. Die schmerzhafte Lumbalpunktion wurde ihnen in einem Brief als „special free treatment" angekündigt.

Ab Mitte der 1940er Jahre war Penicillin die sichere, kurative Standardtherapie der Syphilis. Es wurde den Teilnehmern nicht angeboten. Mehr noch: Die Studienleitung unternahm Schritte, um zu verhindern, dass die Männer anderswo behandelt wurden.

Wie sie endete

Peter Buxtun, ein Mitarbeiter des Public Health Service, hatte seit 1966 intern Bedenken angemeldet und war zweimal von Prüfgremien abgewiesen worden, die eine Fortsetzung empfahlen. 1972 wandte er sich an die Presse. Am 25. Juli 1972 erschien der Bericht von Jean Heller bei Associated Press. Der öffentliche Aufschrei beendete die Studie binnen Monaten; ein eingesetztes Beratungsgremium empfahl noch im selben Jahr den Abbruch.

Die Folgen: 1973 eine Sammelklage, die mit einem Vergleich über zehn Millionen Dollar und lebenslanger medizinischer Versorgung für Überlebende und Angehörige endete. 1974 der National Research Act, der IRBs gesetzlich verankerte und die Nationale Kommission einsetzte, die fünf Jahre später den Belmont Report vorlegte. 1997 die förmliche Entschuldigung von Präsident Bill Clinton im Weißen Haus.

Warum dieser Fall anders wirkt als Nürnberg

Tuskegee ließ sich nicht als Verbrechen eines fremden Regimes abtun. Es war eine Studie der eigenen Gesundheitsbehörde, publiziert in amerikanischen Fachzeitschriften über vierzig Jahre hinweg, mehrfach intern geprüft und jedes Mal für fortsetzungswürdig befunden. Das zerstörte die Erzählung vom anständigen Forscher endgültig.

Und der Schaden war nicht nur historisch. Tuskegee ist bis heute ein messbarer Faktor des Misstrauens afroamerikanischer Patientinnen und Patienten gegenüber medizinischer Forschung, mit konkreten Folgen für die Rekrutierung in klinische Studien. Ethikverstöße hinterlassen eine Hypothek, die Generationen überdauert. Wer ein System baut, in dem Vertrauen die Voraussetzung der Funktion ist, sollte das einkalkulieren.


Teil 6: Belmont 1979 – drei Prinzipien, die Ordnung stifteten

Die durch den National Research Act eingesetzte National Commission for the Protection of Human Subjects of Biomedical and Behavioral Research traf sich im Februar 1976 zu einer intensiven Klausur im Belmont Conference Center in Maryland. Das Ergebnis, veröffentlicht im Federal Register am 18. April 1979, heißt offiziell Ethical Principles and Guidelines for the Protection of Human Subjects of Research und ist als Belmont Report bekannt.

Seine Leistung ist die Reduktion: Statt einer Liste von Geboten formuliert er drei Prinzipien und ordnet jedem eine konkrete Anwendung zu.

Prinzip Bedeutung Anwendung Konkrete Frage
Respekt vor der Person Menschen sind autonome Akteure; wer in seiner Autonomie eingeschränkt ist, hat Anspruch auf Schutz Informierte Zustimmung Weiß die Person, worauf sie sich einlässt, versteht sie es, und ist sie frei?
Wohltun (Beneficence) Nicht schaden; Nutzen maximieren, Schaden minimieren Nutzen-Risiko-Abwägung Rechtfertigt der erwartbare Erkenntnisgewinn die Belastung der Teilnehmenden?
Gerechtigkeit Lasten und Nutzen der Forschung fair verteilen Auswahl der Teilnehmenden Trägt die Gruppe die Last, die auch den Nutzen hat, oder die, die sich am wenigsten wehren kann?

Drei Dinge sind an dieser Architektur bemerkenswert.

Erstens die Trennung von Praxis und Forschung. Der Bericht beginnt mit der Grenzziehung zwischen practice (Intervention zum Nutzen des einzelnen Patienten, mit begründeter Erfolgsaussicht) und research (Prüfung einer Hypothese, um verallgemeinerbares Wissen zu erzeugen, üblicherweise nach einem Protokoll). Wo auch nur ein Element von Forschung enthalten ist, greift die Prüfpflicht. Diese Grenze ist deshalb so wichtig, weil sie genau dort verläuft, wo die Rollen des Arztes und des Forschers auseinanderfallen: Der Arzt schuldet diesem Patienten das Beste, der Forscher schuldet der Allgemeinheit ein sauberes Ergebnis. Randomisierung ist aus Sicht des Arztes eine Zumutung und aus Sicht des Forschers eine Pflicht.

Zweitens die Zerlegung der Zustimmung in drei Bestandteile: Information, Verständnis, Freiwilligkeit. Das ist die schärfste analytische Leistung des Berichts. Ein Formular, das alles enthält, aber nicht verstanden wird, erfüllt nur ein Drittel der Anforderung. Eine Zustimmung, die verstanden, aber unter Druck gegeben wurde, ebenso.

Drittens die Aufwertung der Gerechtigkeit. Tuskegee war kein Zufall in der Auswahl. Arme, schwarze, ungebildete Landarbeiter wurden ausgewählt, weil sie verfügbar und wehrlos waren. Gefängnisinsassen, Heimkinder, Soldaten, Patienten öffentlicher Kliniken: Die Geschichte der Forschungsverstöße ist mit großer Zuverlässigkeit eine Geschichte der Forschung an den Machtlosen. Der Belmont Report macht daraus ein eigenständiges Prüfkriterium.

Principlism: vier Prinzipien als Arbeitssprache

Im selben Jahr 1979 erschien Principles of Biomedical Ethics von Tom Beauchamp – der selbst an der Formulierung des Belmont Reports beteiligt war – und James Childress. Das Buch ergänzt die drei Belmont-Prinzipien um ein viertes und ordnet sie anders:

  1. Respekt vor der Autonomie
  2. Nichtschaden (non-maleficence)
  3. Wohltun (beneficence)
  4. Gerechtigkeit (justice)

Der entscheidende Zug ist, dass keines dieser Prinzipien absolut gilt. Sie sind prima facie verbindlich: Jedes gilt, solange es nicht mit einem anderen kollidiert, und im Konfliktfall muss abgewogen und die Abwägung begründet werden. Damit ist Principlism keine Theorie, die sagt, was richtig ist, sondern eine gemeinsame Sprache, in der Utilitaristen, Kantianer und Tugendethiker über denselben Fall streiten können, ohne zuerst ihre Metaethik klären zu müssen. Genau das erklärt seinen durchschlagenden praktischen Erfolg in Ethikkommissionen weltweit und zugleich die häufigste Kritik: Wer die Gewichtung nicht festlegt, kann fast jedes Ergebnis prinzipiengestützt begründen.


Teil 7: Die ernüchternde Bilanz – warum die Unterschrift wenig bedeutet

Bis hierher liest sich die Geschichte als Fortschritt: von der wirkungslosen Richtlinie über den Kodex und die Deklaration zum Gesetz, zur Kommission, zum Prinzipienkatalog. Nun kommt der Teil, den man in Festvorträgen selten hört.

Problem 1: Niemand kann die Formulare lesen

Ethikkommissionen und Institutionen empfehlen seit Langem, Einwilligungserklärungen auf dem Niveau der achten Klasse zu schreiben. Eine Analyse von 5.239 Einwilligungsdokumenten aus auf ClinicalTrials.gov registrierten Studien kam 2024 zu folgendem Ergebnis: Das mittlere Leseniveau lag bei Klassenstufe 10,99 (Standardabweichung 2,45), und 91 Prozent (4.768 von 5.239) der Dokumente lagen über der achten Klasse (Zai, Faro & Allison, Journal of Clinical and Translational Science 8:e125, 2024).

Das ist kein Randproblem. Es bedeutet, dass die Bedingung „Verständnis" aus dem Belmont Report bei der überwiegenden Mehrheit aller klinischen Studien systematisch verfehlt wird, und zwar messbar, dokumentiert und seit Jahrzehnten bekannt. Der Grund ist strukturell: Die Formulare sind nicht für Teilnehmende geschrieben, sondern für die Haftungsabteilung. Jeder Rechtsstreit, jede Auditfeststellung, jede Behördenanfrage fügt einen Absatz hinzu. Niemand entfernt je einen.

Die Antwort der US-Regulierung auf dieses Problem findet sich in der 2018 in Kraft gesetzten Neufassung der Common Rule (veröffentlicht am 19. Januar 2017, allgemeiner Geltungsbeginn 21. Januar 2019): Die Einwilligung muss nun mit einer Key-Information-Sektion beginnen, einer konzentrierten Zusammenfassung der Punkte, die eine vernünftige Person zuerst braucht, um überhaupt entscheiden zu können, ob sie weiterlesen will. Das ist eine bemerkenswert ehrliche regulatorische Kapitulation: Man gibt zu, dass der Rest des Dokuments ohnehin nicht gelesen wird.

Problem 2: Die therapeutische Fehlannahme

Selbst wer das Formular vollständig liest und versteht, unterliegt häufig einem Missverständnis, das sich durch bessere Formulierung kaum beheben lässt. Paul Appelbaum, Loren Roth und Charles Lidz beschrieben Anfang der 1980er Jahre die therapeutic misconception: die Annahme von Teilnehmenden, die Entscheidungen im Rahmen der Studie würden individuell zu ihrem persönlichen Nutzen getroffen, so wie in der Krankenbehandlung.

Das ist keine Wissenslücke über Fakten, sondern eine falsche Rahmung der Situation. Menschen wissen durchaus, dass randomisiert wird, und nehmen dennoch an, man werde schon dafür sorgen, dass sie den richtigen Arm bekommen. Sie wissen, was ein Placebo ist, und glauben dennoch, ihr Arzt würde sie nicht in die Placebogruppe lassen, wenn es ihnen schadete. Die Fehlannahme entsteht, weil dieselbe Person im weißen Kittel, im selben Krankenhaus, mit derselben Sprache zwei unvereinbare Rollen ausübt. Die Offenlegung kämpft gegen den gesamten Kontext an und verliert oft.

Problem 3: Zustimmung wozu? Der Fall Havasupai

1989 bat der Havasupai-Stamm, der am Grund des Grand Canyon lebt, die Arizona State University um Hilfe: Der Diabetes in der Gemeinschaft von rund 650 Menschen nahm dramatisch zu. Anthropologe John Martin und Genetikerin Therese Markow starteten eine Studie; etwa hundert Stammesmitglieder gaben Blutproben und unterschrieben eine Einwilligung, in der von der Untersuchung der „Ursachen von Verhaltens- und medizinischen Störungen" (behavioral/medical disorders) die Rede war. Viele der Unterzeichnenden hatten keinen High-School-Abschluss, für viele war Englisch Zweitsprache.

Die Proben wurden anschließend ohne weitere Rückfrage für Forschung zu Schizophrenie, zu Inzucht innerhalb der Gemeinschaft und zur Herkunfts- und Wanderungsgeschichte des Stammes verwendet. Der letzte Punkt war für die Havasupai besonders verletzend: Die genetischen Befunde zur Einwanderung über die Beringstraße widersprachen der eigenen Ursprungserzählung, nach der der Stamm im Canyon entstanden ist.

Havasupai Tribe v. Arizona Board of Regents endete im April 2010 mit einem Vergleich: 700.000 Dollar für 41 Stammesmitglieder, Rückgabe der Blutproben, Stipendien und Unterstützung beim Bau einer Gesundheitsstation. Die entscheidende juristische und ethische Lehre ist nicht, dass gelogen wurde, denn der Wortlaut des Formulars deckte die Zweitnutzungen möglicherweise ab. Die Lehre ist: Eine Einwilligung, die weit genug formuliert ist, um alles zu erlauben, informiert über nichts. Genau das ist die strukturelle Schwäche breit gefasster Zustimmungen, ob in der Genetik oder in einer Datenschutzerklärung.


Teil 8: Die Gegenwart – Einwilligung im Zeitalter der Datensätze

Der ursprüngliche Anwendungsfall des informierten Einverständnisses war ein Eingriff an einem Körper zu einem Zeitpunkt. Der heutige Normalfall ist ein Datensatz, der Jahrzehnte überdauert, der sich mit anderen Datensätzen verknüpfen lässt und dessen künftige Verwendungen zum Zeitpunkt der Erhebung schlicht unbekannt sind. Damit bricht die Grundannahme des Modells zusammen: Man kann nicht über etwas aufklären, das noch niemand kennt.

Drei Antworten konkurrieren.

Modell Funktionsweise Stärke Schwäche
Specific Consent Zustimmung für ein konkret beschriebenes Vorhaben Maximale Information, klassisches Ideal Für Biobanken und Sekundärforschung praktisch unbrauchbar; jede neue Frage erfordert Neukontakt
Broad Consent Zustimmung zu Speicherung und künftiger, allgemein umrissener Forschungsnutzung Ermöglicht Biobanken, Register, Sekundäranalysen Informationsgehalt sinkt gegen null (Havasupai-Problem); Vertrauensfrage statt Aufklärungsfrage
Dynamic Consent Persönliche digitale Schnittstelle, über die Teilnehmende ihre Präferenzen laufend einsehen und ändern Echte fortlaufende Autonomie, bessere Bindung, Zweiwegkommunikation Digitale Spaltung, Einwilligungsmüdigkeit, Identitätsprüfung, Aufbaukosten, Unvertrautheit der Kommissionen

Die Common Rule von 2018 hat Broad Consent formell eingeführt (45 CFR 46.116(d)) und damit zwei neue Ausnahmetatbestände für Sekundärforschung ermöglicht. Bemerkenswert ist, wie wenig davon in der Praxis genutzt wird. Der Hauptgrund ist ein Konstruktionsdetail mit großer Wirkung: Lehnt eine Person den Broad Consent ab, darf die Ethikkommission für diese Person später keine Befreiung von der Einwilligungspflicht mehr erteilen. Institutionen müssten also jede Ablehnung dauerhaft nachverfolgen und aus allen künftigen Auswertungen ausschließen. Viele Einrichtungen haben angesichts dieser Last auf Broad Consent ganz verzichtet.

Für Dynamic Consent spricht ein empirischer Befund, der selten zitiert wird und mich überzeugt hat. Pacyna und Kollegen befragten Teilnehmende einer DNA-Biobank erneut und verglichen deren Angaben mit denen bei der Einschreibung: 1.164 auswertbare Fragebögen, 72 Prozent Rücklauf. Vierzig Prozent gaben zum zweiten Zeitpunkt eine andere Präferenz zur Verfügbarkeit ihrer Proben an als bei der Einschreibung; bei 94 Prozent dieser Personen war die Änderung in Richtung größerer Offenheit (European Journal of Human Genetics 28:1168–1177, 2020). Eine Einwilligung ist also keine Tatsache, die man einmal feststellt, sondern ein Zustand, der driftet. Ein Rapid Review von Lay, Gasparini, Siero und Hughes (Research Ethics, 2024) identifizierte aus 1.611 gesichteten Arbeiten zwölf einschlägige Studien und bewertete die Hürden von Dynamic Consent als überwindbar, sofern digitale Kanäle nicht die einzigen bleiben.

Der Bogen zum eigenen Fach

Die Parallelen zur Informationstechnik sind zu offensichtlich, um sie zu übergehen. Die Einwilligung der DSGVO (Art. 4 Nr. 11, Art. 7) verlangt dieselben drei Bestandteile wie der Belmont Report: informiert, verständlich, freiwillig, dazu die jederzeitige Widerrufbarkeit. Und sie scheitert an denselben drei Stellen: Niemand liest die Erklärung, niemand versteht die Zweckbeschreibung, und „freiwillig" ist eine Einwilligung selten, wenn die Alternative der Verzicht auf den Dienst ist.

Der Zweckbindungsgrundsatz ist die datenschutzrechtliche Fassung der Havasupai-Lehre; das Recht auf Widerruf ist Dynamic Consent in Gesetzesform; und die Forderung des AI Act nach Transparenz und menschlicher Aufsicht bei Hochrisikosystemen ist funktional das, was die Deklaration von Helsinki 1975 mit der unabhängigen Kommission einführte: eine Instanz, die vor dem Start Nein sagen darf.


Erkenntnis zum Mitnehmen

Wenn du eine einzige Lehre aus dieser Geschichte mitnimmst, dann diese: Eine Einwilligung ist kein Dokument, sondern ein Zustand – und Institutionen schützen zuverlässiger als Absichten. Der Nürnberger Kodex scheiterte an der Annahme, dass Regeln genügen. Beecher irrte in der Annahme, dass Charakter genügt. Was tatsächlich gewirkt hat, war strukturell: ein Gremium, das vor Beginn prüft, ein Außenstehender in diesem Gremium, ein Veröffentlichungsverbot bei Verstoß, ein Gesetz mit Sanktion.

Daraus folgen drei übertragbare Praktiken.

Erstens: Trenne die Rollen, die du gerade ausübst. Die schärfste Einsicht des Belmont Reports ist die Grenze zwischen Behandlung und Forschung, weil an ihr die Pflichten wechseln. Dieselbe Trennung gilt überall dort, wo jemand gleichzeitig produziert und prüft: Wer seinen eigenen Code freigibt, wer sein eigenes Risiko bewertet, wer die Wirksamkeit der eigenen Maßnahme misst, ist in der Position des Klinikleiters von 1931. Benenne die Rolle und hole jemanden dazu, der nichts zu verlieren hat.

Zweitens: Miss das Verständnis, nicht die Unterschrift. Die Zahl 10,99 gegen den Zielwert 8 ist eine Kennzahl für ein gescheitertes Verfahren, das seit Jahrzehnten formal korrekt läuft. Wo du Zustimmung einholst, für eine Studie, für eine Datenverarbeitung, für eine Berechtigung in deiner Software, frage nicht, ob zugestimmt wurde, sondern ob verstanden wurde. Eine Key-Information-Sektion ganz oben, in kurzen Sätzen, mit den drei Punkten, die eine vernünftige Person zuerst wissen will, ist billiger als jede Seite, die du hinten anfügst.

Drittens: Formuliere Zwecke so eng, dass sie etwas ausschließen. Eine Zweckbeschreibung, die jede denkbare künftige Nutzung deckt, ist die Formel „behavioral/medical disorders" des Havasupai-Formulars. Sie ist juristisch bequem und informationell wertlos. Der Test ist einfach: Nenne eine Verwendung, die durch deine Zweckbeschreibung nicht gedeckt wäre. Fällt dir keine ein, informiert dein Zweck über nichts.

Und plane die Änderung ein. Vierzig Prozent der Biobank-Teilnehmenden dachten später anders als am Anfang. Ein Widerrufsweg, der genauso einfach ist wie die Zustimmung, ist keine Kür, sondern die einzige Möglichkeit, eine Einwilligung über die Zeit wahr zu halten.


Reflexionsfrage

Die Geschichte des informierten Einverständnisses hat einen unangenehmen Grundzug: Jeder große Fortschritt folgte einem aufgedeckten Skandal, und jeder Skandal wurde von Menschen verursacht, die sich selbst für anständig hielten und von ihren Fachkollegen auch so gesehen wurden. Beecher fand seine zweiundzwanzig Beispiele nicht in obskuren Winkeln, sondern in den führenden Zeitschriften seiner Zeit.

Nimm an, in zwanzig Jahren schreibt jemand den Beecher-Aufsatz unserer Gegenwart: eine Sammlung von zweiundzwanzig heute völlig normalen, publizierten, genehmigten Praktiken im Umgang mit den Daten von Menschen, über die man dann fassungslos den Kopf schütteln wird. Welche drei Praktiken aus deinem eigenen Arbeitsalltag – bei der Erhebung, der Speicherung, der Weiterverwendung oder dem Training von Modellen auf Daten anderer Menschen – stehen vermutlich in dieser Liste? Und was genau hindert dich heute daran, bei einer davon aufzuhören?


Querverweise im Vault


Quellen

  1. United States Holocaust Memorial Museum: The Nuremberg Code (Prozess USA v. Karl Brandt et al., Beginn 9. Dezember 1946, Urteil 19. August 1947, 23 Angeklagte; die zehn Punkte im Wortlaut). encyclopedia.ushmm.org; Einordnung: Annas, G. J. & Grodin, M. A. (1997). Fifty Years Later: The Significance of the Nuremberg Code. New England Journal of Medicine 337(20), 1436–1440. NEJM; zur Rezeptionsgeschichte: Beyond Nazi War Crimes Experiments: The Voluntary Consent Requirement of the Nuremberg Code at 70, PMC
  2. Sass, H.-M. (1983). Reichsrundschreiben 1931: Pre-Nuremberg German Regulations Concerning New Therapy and Human Experimentation. The Journal of Medicine and Philosophy 8(2), 99–111. Oxford Academic; PubMed 6350522. Quellentext der Richtlinien vom 28.02.1931: Deutsche Digitale Bibliothek
  3. Beecher, H. K. (1966). Ethics and Clinical Research. New England Journal of Medicine 274(24), 1354–1360 (22 abgedruckte Beispiele aus ursprünglich 50; in nur 2 von 50 Arbeiten war von Einwilligung die Rede). NEJM; Volltext-PDF: Observatorio de Bioética
  4. Centers for Disease Control and Prevention: About the Untreated Syphilis Study at Tuskegee (1932–1972, 600 Teilnehmer: 399 mit und 201 ohne Syphilis; keine belegte informierte Zustimmung; Abbruch nach Presseberichten 1972; Entschuldigung Clintons 1997). cdc.gov; Whistleblower Peter Buxtun: PBS NewsHour
  5. The National Commission for the Protection of Human Subjects of Biomedical and Behavioral Research (1979). The Belmont Report: Ethical Principles and Guidelines for the Protection of Human Subjects of Research. Federal Register, 18. April 1979 (Klausur im Belmont Conference Center, Februar 1976). HHS Office for Human Research Protections
  6. World Medical Association: WMA Declaration of Helsinki – Ethical Principles for Medical Research Involving Human Participants (angenommen Juni 1964 in Helsinki; letzte Revision angenommen am 21. Oktober 2024 in Helsinki; Ziffer 11 Umwelt, Ziffern 19–20 Verletzlichkeit, Ziffer 23 Ethikkommissionen, Ziffern 25–32 Einwilligung, Ziffer 34 Nachsorge). wma.net – Volltext; Pressemitteilung zur Revision 2024: wma.net
  7. Beauchamp, T. L. & Childress, J. F. (1979, aktuell 8. Auflage 2019). Principles of Biomedical Ethics. Oxford University Press (vier Prinzipien: Autonomie, Nichtschaden, Wohltun, Gerechtigkeit, jeweils prima facie verbindlich).
  8. Drabiak-Syed, K. / Garrison, N. A. u. a. zum Fall Havasupai: Genetic Research among the Havasupai: A Cautionary Tale. AMA Journal of Ethics 13(2), 2011, 113–117 (Studienbeginn 1989, ~100 Einwilligungen für „behavioral/medical disorders", Zweitnutzung für Schizophrenie, Inzucht und Migrationsgeschichte, Vergleich April 2010 über 700.000 US-Dollar). AMA Journal of Ethics; Garrison, N. A. et al. (2017). Genomic Justice for Native Americans. PubMed 28216801
  9. U.S. Department of Health and Human Services: Companion Q&As about the Revised Common Rule (Veröffentlichung 19.01.2017, allgemeiner Geltungsbeginn 21.01.2019; Key-Information-Sektion, Broad Consent, neue Ausnahmetatbestände, Single-IRB-Pflicht). HHS OHRP (PDF); zur geringen Nutzung des Broad Consent und zum Nachverfolgungsproblem: Understanding Broad Consent. Ochsner Journal 20(1), 2020, 81–86. Ochsner Journal; Regelungstext: 45 CFR § 46.116
  10. Zai, A. H., Faro, J. M. & Allison, J. (2024). Unveiling readability challenges: An extensive analysis of consent document accessibility in clinical trials. Journal of Clinical and Translational Science 8, e125 (5.239 Dokumente, mittleres Leseniveau Klassenstufe 10,99 ± 2,45; 91 % über Klassenstufe 8). Cambridge Core (PDF)
  11. Pacyna, J. E. et al. (2020). Assessing the stability of biobank donor preferences regarding sample use: evidence supporting the value of dynamic consent. European Journal of Human Genetics 28, 1168–1177 (1.164 Fragebögen, 72 % Rücklauf, 40 % inkonsistente Präferenzen, davon 94 % in Richtung größerer Offenheit). Nature; PubMed 32327712
  12. Lay, W., Gasparini, L., Siero, W. & Hughes, E. K. (2024). A rapid review of the benefits and challenges of dynamic consent. Research Ethics 21(1) (1.611 gesichtete Arbeiten, 12 eingeschlossene Studien). SAGE Journals
  13. Appelbaum, P. S., Roth, L. H. & Lidz, C. W. zur therapeutic misconception; Messinstrument: Appelbaum, P. S., Anatchkova, M., Albert, K., Dunn, L. B. & Lidz, C. W. (2012). Therapeutic misconception in research subjects: Development and validation of a measure. Clinical Trials 9(6), 748–761. SAGE Journals; Überblick: Clinical Trials and Medical Care: Defining the Therapeutic Misconception. PLOS Medicine 4(11), e324, 2007. PLOS Medicine

← All articles